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§ 14 GaststättenG
Gaststättengesetz
Bundesrecht
Titel: Gaststättengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GaststättenG
Gliederungs-Nr.: 7130-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 GaststättenG – Straußwirtschaften

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen zur Erleichterung des Absatzes selbsterzeugten Weines oder Apfelweines bestimmen, dass der Ausschank dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von höchstens vier Monaten oder, soweit dies bisher nach Landesrecht zulässig war, von höchstens sechs Monaten, und zwar zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahre, keiner Erlaubnis bedarf. Sie können hierbei Vorschriften über

  1. 1.
    die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen für den Ausschank sowie über Menge und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Weines oder Apfelweines,
  2. 2.
    das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
  3. 3.
    die Art der Betriebsführung

erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/