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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WahlprüfG,NW - Wahlprüfungsgesetz NW/
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§ 2 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 WahlprüfG
(1) Der Einspruch nach § 1 Abs. 1 ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag einzulegen und zu begründen. Werden dem Präsidenten des Landtags nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekannt werden dieser Umstände Einspruch einlegen.
(2) Der Antrag nach § 1 Absatz 2 kann jederzeit gestellt werden.
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