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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AC-G,NW - Aachen-Gesetz/
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§ 3 AC-G
Städteregion Aachen Gesetz
Städteregion Aachen Gesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 AC-G – Rechtsstellung der Städteregion Aachen
(1) Die Städteregion Aachen hat die Rechtsstellung eines Kreises im Sinne von Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Auf sie finden die für Kreise geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Kreistag führt die Bezeichnung "Städteregionstag", der Kreisausschuss führt die Bezeichnung "Städteregionsausschuss" und der Landrat führt die Bezeichnung "Städteregionsrat".
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AC-G,NW - Aachen-Gesetz/
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