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Städteregion Aachen Gesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Städteregion Aachen Gesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AC-G,NW
Gliederungs-Nr.: 2020
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AC-G – Bildung der Städteregion Aachen

(1) Aus den Gemeinden des Kreises Aachen und der Stadt Aachen wird mit Wirkung vom 21. Oktober 2009 als neuer Gemeindeverband die Gebietskörperschaft Städteregion Aachen gebildet. Der Kreis Aachen wird mit Ablauf des 20. Oktober 2009 aufgelöst.

(2) Das Gebiet der Städteregion Aachen besteht aus dem Gebiet der zu ihr gehörenden Gemeinden.




§ 2 AC-G – Rechtsnachfolge

(1) Die Städteregion Aachen ist Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen.

(2) Für die Erhebung und Bemessung der Landschaftsumlage und der Kreisumlage, zukünftig Regionsumlage genannt, sowie für die Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2009 wird im Jahr 2009 der rechtliche Status aller von der Bildung der Städteregion erfassten Gebietskörperschaften am 1. Januar 2009 zugrunde gelegt. In den Gemeindefinanzierungsgesetzen ab dem Jahr 2010 sollen die jeweiligen Schlüsselzuweisungen für die Städteregion Aachen so berechnet werden, dass die Städteregion Aachen nicht mehr und nicht weniger Schlüsselzuweisungen erhält, als der Kreis Aachen ohne die Stadt Aachen im jeweiligen Jahr erhalten hätte (Finanzneutralität). Im Übrigen wird die Stadt Aachen im kommunalen Finanzausgleich insbesondere bei der Ermittlung der Umlagegrundlagen für die Regionsumlage und die Landschaftsumlage wie eine kreisangehörige Gemeinde behandelt.

(3) Die Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen vom 17. Dezember 2007 (Anlage 1) wird bestätigt.




§ 3 AC-G – Rechtsstellung der Städteregion Aachen

(1) Die Städteregion Aachen hat die Rechtsstellung eines Kreises im Sinne von Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Auf sie finden die für Kreise geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Kreistag führt die Bezeichnung "Städteregionstag", der Kreisausschuss führt die Bezeichnung "Städteregionsausschuss" und der Landrat führt die Bezeichnung "Städteregionsrat".




§ 4 AC-G – Rechtsstellung der Stadt Aachen

(1) Die Stadt Aachen hat die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Auf sie finden die Vorschriften über kreisfreie Städte Anwendung, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist. Sie ist zugleich regionsangehörig im Sinne von § 5 Satz 2.

(2) Die Stadt Aachen gilt nicht als kreisangehörige Gemeinde im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.




§ 5 AC-G – Rechtsstellung der übrigen regionsangehörigen Gemeinden

Die Gemeinden Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg (Rhld.) und Würselen haben die Rechtsstellung kreisangehöriger Gemeinden. Auf sie finden die für kreisangehörige Gemeinden geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.




§ 6 AC-G – Besondere Aufgabenverteilung innerhalb der Städteregion Aachen

(1) Die Stadt Aachen und der Kreis Aachen regeln durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit den Übergang von Aufgaben der Stadt Aachen auf die Städteregion Aachen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 17. Dezember 2007 (Anlage 2) wird bestätigt.

(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann außer durch Gesetz nur durch weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit geändert oder aufgehoben werden. Diese bedarf der Zustimmung einer Mehrheit der übrigen regionsangehörigen Gemeinden, die insgesamt mehr als die Hälfte der Einwohner der Gemeinden des § 5 Satz 1 repräsentieren. Schutzwürdige Belange Dritter dürfen nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

(3) Für Aufgaben, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausschließlich der Kreisebene und nicht auch Großen oder Mittleren kreisangehörigen Städten zugewiesen werden, ist die Städteregion Aachen für das gesamte Gebiet der Städteregion zuständig. Auf Verlangen der Stadt Aachen gegenüber der Städteregion Aachen gehen diese Aufgaben für das Gebiet der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen über. Der Übergang erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des jeweiligen Gesetzes oder der jeweiligen Rechtsverordnung.




§ 7 AC-G – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 21. Oktober 2009 in Kraft.




Anlage 1 AC-G – Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

zwischen

der Stadt Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Jürgen Linden und den Stadtdirektor Wolfgang Rombey - nachfolgend Stadt genannt -

und

dem Kreis Aachen, vertreten durch den Landrat Carl Meulenbergh und den Kreisdirektor Helmut Etschenberg - nachfolgend Kreis genannt -

zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen

Im Hinblick auf die mit Wirkung vom 21. Oktober 2009 durch Gesetz erfolgende Errichtung der neuen Gebietskörperschaft StädteRegion Aachen, die mit diesem Datum Gesamtrechtsnachfolgerin des Kreises Aachen wird, schließen die Stadt und der Kreis gem. §§ 1 Abs. 2, 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

Präambel

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bildung der StädteRegion Aachen (Aachen-Gesetz) gehen eine Vielzahl von Aufgaben von der Stadt in die Aufgabenträgerschaft der StädteRegion über. Damit verbunden sind einerseits Vermögensübertragungen der Stadt auf die StädteRegion und andererseits Mandatierungen der Stadt durch die StädteRegion. Ergänzend zu den gem. § 2 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes getroffenen Finanzregelungen treffen die Beteiligten hiermit gem. § 2 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes bezüglich des Übergangs von Vermögen und zur Regelung der internen Finanzbeziehungen diese Vereinbarung, die ausgehend von der durch das Gesetz vorgegebenen Umlagefinanzierung unter Berücksichtigung der Einnahmen- und internen Kostenverlagerungen eine gesonderte Ausgleichsregelung trifft. Diese beruht auf dem Grundsatz, dass einerseits die durch die Neuregelung entstehenden haushälterischen Be- und Entlastungen zwischen den Beteiligten auszugleichen sind und andererseits die durch die Umlageerhebung auf die Stadt entfallende Belastung begrenzt wird auf die durch die Aufgabenverlagerungen verursachten Kosten.

Durch die Bildung der StädteRegion Aachen soll es weder bei der Stadt Aachen, dem Kreis Aachen/der StädteRegion noch bei den bisherigen kreisangehörigen Gemeinden zu einer finanziellen Schlechterstellung kommen. Diese Vereinbarung dient u. a. dazu, diesen Vorgaben der Landesregierung auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 des Aachen-Gesetzes nachzukommen.
Das Vermögen des Kreises Aachen geht im Wege der Rechtsnachfolge vollständig auf die StädteRegion über.

§ 1
Vermögensübertragungen

  1. 1.

    Vermögen und Schulden der aufzulösenden Zweckverbände werden auf die StädteRegion übertragen. Rückstellungen und Sonderposten sind entsprechend der rechtlichen Erfordernisse bedarfsgerecht zu bilden. Das Vermögen gilt als durch die abschließende testierte Bilanz festgestellt.

  2. 2.

    Die Stadt überträgt auf der Basis des Grundsatzes "Vermögen folgt der Aufgabe" das Eigentum an folgenden Immobilien auf die StädteRegion:

    Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden der 5 Berufskollegs, der Schule für Kranke sowie der Förderschulen für geistige Entwicklung und für Sprache (Anlage 1). Davon unbenommen bleibt die einheitliche Bewirtschaftung der Gebäude durch die Stadt Aachen.

    Die Immobilien werden belastungsfrei übertragen. Ausgenommen hiervon sind die objektbezogen ausgewiesenen Landeszuschüsse, die als passiver Sonderposten ebenfalls in die Bilanz der StädteRegion übergehen.

    Auf der Grundlage des ebenfalls zwischen den Parteien vereinbarten Positivkataloges der Aufgabenübertragungen ist im Gegenzug die StädteRegion zur dauerhaften Sicherung der an den Immobilien haftenden Nutzungen zur Aufgabenerfüllung verpflichtet.

    Die Parteien verpflichten sich die daraus resultiernden Belastungen auszugleichen.

    Zur Sicherstellung der einheitlichen organisatorischen Verwaltung und um den besonderen räumlichen und technischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die eine umfassende Eigentumsübertragung ausgeschlossen hätten, gilt im Sinne der o. g. Regelung das Gebäudemanagement der Stadt Aachen mit der Bewirtschaftungung der o. g. Immobilien durch die StädteRegion als mandatiert., Auch die insoweit entstehenden, nachzuweisenden, angemessenen Kosten werden der Städteregion in Rechnung gestellt.

  3. 3.

    Die Stadt überträgt der StädteRegion das Eigentum an den auf dem Gebiet der Stadt liegenden Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten einschließlich des Eigentums an den zwei auf der Kreisstraße 1 befindlichen Signalanlagen mit einem ermittelten Gesamtwert in Höhe von ca. 10,2 Mio. Euro belastungsfrei.

    Die exakten Strecken sind in der beigefügten Anlage 2 aufgelistet.

    Im Wege der Mandatierung wird die StädteRegion der Stadt Aachen auch die Unterhaltung und Bewirtschaftung dieser Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten übertragen. Die hierdurch bei der Stadt Aachen entstehenden, nachzuweisenden, angemessenen Kosten werden der StädteRegion in Rechnung gestellt.

  4. 4.

    Bei Veräußerung von Vermögen steht der zur Eröffnungsbilanz festgestellte Vermögenswert innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren (Immobilien) bzw. 15 Jahren (wirtschaftliche Beteiligungen) ausschließlich der jeweils einbringenden Seite zur Verfügung (im Falle des Vermögens des Kreises Aachen den neun bisherigen kreisangehörigen Gemeinden, im Falle des Vermögens der Stadt Aachen dieser). Der ab dem 21.10.2009 erzielte Zugewinn fällt im Verhältnis der Regionsumlage allen regionsangehörigen Gemeinden zu.
    Als Veräußerung im Sinne dieser Regelung gilt nicht die Beteiligung/Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Gesellschaft der Stadt Aachen bzw. des ehemaligen Kreises Aachen.

  5. 5.

    Die StädteRegion bildet eine Rückstellung für die Versorgung einschließlich der Beihilfe der von der Stadt zur StädteRegion wechselnden Beamten sowie für die entsprechenden Ausbildungszeiten.

  6. 6.

    Die Beteiligten gehen davon aus, dass die dargelegten Vermögensübertragungen keine Steuerpflichten auslösen. Sollte dies doch der Fall sein, obliegt dem Kreis/Rechtsnachfolgerin die Erfüllung.

§ 2
Finanzregelungen

Ausgehend von der durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Bildung der StädteRegion Aachen (Aachen-Gesetz) garantierten Finanzneutralität bezüglich der Landeszuweisungen treffen die Beteiligten folgende ergänzende Finanzierungsregelungen:

  1. 1.

    Berechnungsgröße für die von der Stadt Aachen zu zahlende Regionsumlage ist die Fortschreibung der bisher für die kreisangehörigen Gemeindengeltenden Bemessung der Kreisumlage entsprechend § 56 KrO NRW. Die durch die Regionsumlage nicht gedeckten oder überdeckten Kosten aus den von der Stadt übertragenen Aufgaben werden pauschal ausgeglichen.

    Zur Ermittlung des pauschalen Ausgleichs werden die Kosten der Aufgabenübertragung und die finanziellen Auswirkungen auf die Allgemeinen Deckungsmittel (Schlüsselzuweisungen, Schul- und Investitionspauschale, Regions- und Landschaftsverbandsumlage) der Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008 zugrunde gelegt. Die Ausgleichszahlung errechnet sich aus dem durchschnittlichen Wert der Haushaltsbe- oder -entlastung dieser 3 Jahre.

    Im Hinblick auf die in § 7 des Aachen-Gesetzes normierte Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag zum 31.12.2014 erfolgt eine Revision nach Rechnungsabschluss des Jahres 2012 zur Feststeilung, ob der jährliche Ausgleich weiterhin erforderlich ist oder angepasst werden muss. Nach weiteren drei Jahren - also nach Rechnungsabschluss des Jahres 2015 - erfolgt eine weitere Revision mit dem Ziel einer abschließenden Regelung.

    Die abschließende Regelung muss der vorab dargelegten Systematik Rechnung tragen.

  2. 2.

    Ausgehend davon, dass die Stadt ihren bisherigen mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Aufwand finanziell ausgleicht, verpflichtet sich die StädteRegion, die bisher bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben von der Stadt kostenfrei erbrachten internen Verwaltungsleistungen für andere Dienststellen der städt. Verwaltung für die Stadt Aachen zu erbringen. Die hiermit erfassten Leistungen, die sich insbesondere auf die Aufgabenbereiche des Kataster- und Vermessungswesens, des Gesundheitswesens und der Wohnraumförderung beziehen, sind in der Anlage 3 aufgelistet. Der mit ihnen verbundene Aufwand gilt mit den vorstehenden Regelungen als abgegolten

  3. 3.

    Ab Inkrafttreten des Aachen-Gesetzes können Veränderungen des Aufwands der StädteRegion nur durch eine einheitliche Veränderung der Regionsumlage berücksichtigt werden, d.h. Minderungen oder Erhöhungen werden auf alle 10 Städte und Gemeinden verteilt.

    Dies gilt nicht, soweit die Stadt Aachen von dem Recht Gebrauch gemacht hat, neue Aufgaben der Kreisstufe durch Vereinbarung ihrer Zuständigkeit zu unterstellen.

  4. 4.

    Die StädteRegion bleibt als Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen Mitglied der Rheinischen Versorgungskasse. Die ab dem Zeitpunkt des Wechsels neu entstehenden Pensionsverpflichtungen für die von der Stadt Aachen in die StädteRegion wechselnden Beamten werden zukünftig dort abgesichert. Für die bis zum Zeitpunkt des Wechsels in die StädteRegion entstandenen Ansprüche dieser Beamten gilt § 107b BeamtVG. Für die Versorgungsansprüche der in die StädteRegion wechselnden Beamten und die Verteilung der Versorgungslasten gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  5. 5.

    Für die Übergangszeit zwischen Inkrafttreten des Aachen-Gesetzes am 21.10.2009 und dem Beginn des ersten Haushaltsjahres (1.1.2010) wird zwischen Stadt und Kreis Aachen vereinbart, dass die finanziellen Auswirkungen des Aufgabenübergangs und die finanziellen Auswirkungen auf die allgemeinen Deckungsmittel durch eine zeitanteilige Erstattungszahlung -berechnet auf der Grundlage der vorstehenden Regelungen - ausgeglichen werden.

  6. 6.

    Um durch die Bildung der StädteRegion Aachen finanzielle Einsparungen zu generieren, verpflichten sich die Beteiligten, bei den zu übertragenden Aufgaben im Bereich der Personal- und Sachkosten Einsparungen zu erzielen in Höhe von

    1.  

      3% bis zum 31.12.2009 und insgesamt

    2.  

      10% bis zum 31.12.2015,

    gerechnet auf der Basis des Ist-Zustandes des Jahres 2005.

    Die Einsparungen bis zum 31.12.2009 kommen der Stadt Aachen sowie den bisherigen kreisangehörigen Gemeinden jeweils separat zu Gute. Ab dem 01.01.2010 eintretende Einsparungen führen zur Entlastung aller regionsangehörigen Gemeinden ausschließlich über die Regionsumlage.

  7. 7.

    Sollten durch von den Beteiligten nicht zu beeinflussende Gründe Regelungen dieser Vereinbarung gegenstandslos werden und die mit ihnen bezweckte Ausgleichswirkung nicht mehr erreicht werden, verpflichten sich die Beteiligten, diese Bestimmungen durch andere Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich erstrebten Zweck in gleicher Weise gerecht werden. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung wird dadurch nicht berührt.

    Sollte im Einzelnen durch die Umsetzung dieser Vereinbarung nachweislich und nachhaltig auf Seiten eines Beteiligten oder auf Seiten der bisherigen kreisangehörigen Gemeinden das Gebot der haushaltsrechtlichen Belastungsneutralität verletzt werden, verpflichten sich die Beteiligten, ausgleichende Vereinbarungen zu treffen.

§ 3
Sonstige Regelungen

  1. 1.

    Stadt und Kreis sind sich darüber einig, dass die für die Altdeponien, insbesondere die ehemalige Mülldeponie Alsdorf-Warden, für die Rekultivierung, Sanierung und Nachsorge gebildeten Rückstellungen bei ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindung nur jeweils zugunsten der in der Stadt Aachen bzw. im Gebiet des bisherigen Kreises Aachen ansässigen Einwohner, Gewerbetreibende und Grundstückseigentümer eingesetzt werden.

  2. 2.

    Der Zweckverband Sparkasse Aachen bleibt bestehen. Die Ausschüttung der Sparkasse fließt in vollem Umfang der StädteRegion zu; der 1/8-Anteil der Stadt Eschweiler - bezogen auf den Kreisanteil - wird auch weiterhin auf den Anteil des Kreises Aachen angerechnet.

    Als Verbandsmitglieder seitens der StädteRegion werden ausschließlich Vertreter aus dem bisherigen Gebiet des Kreises Aachen entsandt.

    Spenden der Sparkasse Aachen für gemeinnützige Zwecke sind von dieser Regelung nicht berührt.

  3. 3.

    Mit der Durchführung der Leitstellenaufgabe nach § 7 Abs. 1 RettG, § 1 Abs. 4 und § 21 FSHG wird die Stadt Aachen (Berufsfeuerwehr) beauftragt.
    Die hierdurch bei der Stadt Aachen entstehenden, nachzuweisenden, angemessenen Kosten werden der StädteRegion in Rechnung gestellt.

§ 4
Schiedsgerichtsklausel

Sollte es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten über die Auslegung dieser Vereinbarungen kommen und lässt sich keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielen, unterwerfen sie sich dem Spruch einer einzuberufenden Schiedsstelle, die aus den drei Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände des Landes NRW bzw. ihrer Vertreter im Amt besteht.

§ 5
Geltungsdauer der Vereinbarung

  1. 1.

    Die Vereinbarung wird unbefristet geschlossen. Sie ist durch öffentlichrechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt und der StädteRegion zu ändern, wenn sich die Grundlagen, auf denen diese Vereinbarung beruht oder aber die zeitgleich abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung der Aufgabenträgerschaft ändert oder aufgehoben wird.

  2. 2.

    Soweit in dieser Vereinbarung im Wege der Mandatierung der Stadt Aachen die Durchführung von Aufgaben zukommt, können diese Mandatierungen entsprechend dem in § 6 Abs. 2 Aachen-Gesetz vorgesehenen Verfahren abgeändert oder aufgehoben werden.

§ 6
Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, betrifft das die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 21. Oktober 2009 in Kraft.

Aachen, den 17. Dezember 2007

(Dr. Linden)
Oberbürgermeister

(Meulenbergh)
Landrat

(Rombey)
Stadtdirektor

(Etschenberg)
Kreisdirektor



Anlage 1 gem. § 1 Abs. 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen

Objekte Voraussichtlich Restwerte zum 31.12.2009
(Grundstücks- + Bodenwerte)
Restnutzungsdauer
(grundsätzlich zum Stand 01.01.2004)
 
1.Berufskollegs     
1.1 Käthe-Kollwitz-Schule11.267.453,22 EUR Schulgebäude: Zuschuss 42 Jahre 
Bayernallee 6 Wohnhaus 37 Jahre 
  Turnhalle 20 Jahre 
     
1.2 Paul-Julius-Reuter Schule6.815.921,00 EURSchulgebäude: Zuschuss 35 JahreBeeckstr. 23-25
Beeckstr. 23-25  Schule (neu) 55 JahreBeeckstr. 26-30
Beeckstr. 26-30 Schule (alt) 35 JahreBeeckstr. 26-30
  Turnhalle20 JahreBeeckstr. 26-30
     
1.3 Wirtschaft und Verwaltung4.780.015,00 EURSchulgebäude 35 JahreBeeckstr. 15-17
Beeckstr. 15-17  Schulgebäude: Zuschuss35 JahreLothringerstr. 10-10a
Lothringer Str. 10-10a. Pausenhalle47 JahreLothringerstr. 10-10a
  Pavillon 1-4 je25 JahreLothringerstr. 10-10a
     
1.4 Gestaltung und Technik19.401.892,00 EURSchulgebäude: Zuschuss 34 Jahre 
Neuköllner Str. 15 Turnhalle14 Jahre 
     
1.5 Mies-van-der Rohe Schule23.696.751,00 EURSchulgebäude: Zuschuss 46 JahreNeuköllner Str. 17
Neuköllner Str. 17  Hausmeisterwohnung54 JahreNeuköllner Str. 11
Neuköllner Str. 11 Turnhalle: Zuschuss26 JahreNeuköllner Str. 17
     
2. Janusz-Korczak-Schule f. Kranke1.956.492,62 EURSchulgebäude: Zuschuss 60 Jahre 
Neuenhofer Weg 21a    
     
3.1 Förderschule für Sprache "Lindenschule"2.170.293,70 EURSchulgebäude: Zuschuss 29 Jahre 
Tonbrennerstrasse 2 OGS Pavillon: Zuschuss40 Jahreab 2006
  Turnhalle 15 Jahre 
     
3.2 Förderschule für geistige Entwicklung "Kleebachschule" 7.666.145,52 EURTurn- u. Schwimmhallengebäude 34 Jahre 
Lindenstrasse 91 Schulgebäude 44 Jahre 
  Treibhaus (Gebäude)44 Jahre 
  Gewächshaus 20 Jahre ab 2006
  Erweiterungsbau 60 Jahre ab 2003
 Insgesamt: 77.754.954,06 EUR   
     
     

Anlage 2 gem. § 1 Abs. 3 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen

StraßenGesamtlängen
(außerhalb der OD)
Voraussichtliche Restwerte zum 31.12.2009Teilstrecken (außerorts)
   Aachener Str.3,70 km
Kreisstraße 17,8 km4.394.670,00 EURHitfelder Str.1,20 km
   Linfertstraße2,40 km
   Montebourgstraße0,50 km
   Insgesamt7,80 km
     
   Nonnenhofstaße 1,00 km
Kreisstraße 23,6 km1.538.960,00 EUROrsbacher Straße2,60 km
   Insgesamt3,60 km
     
   Bastermühler Straße 1,00 km
Kreisstraße 131,7 km651.340,00 EURKrauthausener Straße0,70 km
   Insgesamt1,7 km
     
   Hahner Straße 0,50 km
   Magelspfad0,80 km
Kreisstraße 143,2 km1.250.010,00 EURRaerener Straße 0,20 km
   Schmitthofer Straße1,00 km
   Wilbankstraße0,70 km
   Insgesamt3,20 km
     
Neu Raerener Straße 2,67 km1.181.150,00 EURRaerener Str. 2,67 km
Neu Berensberger Straße1,29 km766.870,00 EURBererberger Str.1,29 km
Neu Rotter Dell0,58 km351.660,00 EURRotter Dell 0,88 km
 Insgesamt 21,14 kmInsgesamt 10.134.860,00 EUR  

Anmerkungen:

> Die vorstehenden Vermögensübertragungen stehen unter dem Vorbehalt entsprechender Einstufungsbeschlüsse durch die städtischen Gremien.

> Die dargestellten Wertgrößen sind noch in vertiefender Prüfung und daher nicht abschließend.



Anlage 3 gem. § 2 Abs. 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen

Bereichbisherige Verwaltungsleistungen innerhalb der Stadt Aachenzukünftig sicherzustellende Dienstleistungen durch die Städteregion Aachen
Kataster- und VermessungswesenGebührenbefreiung für Leistungen entsprechend der VermessungsgebührenordnungZeitnahe und kurzfristige Leistungserbringung für Kommunale Vermessung (einschließlich Umlegung, Geoservice und kommunale Bewertung) und gesamte Verwaltung (insbesondere Planung, Bauwesen, Immobilienmanagement Umwelt, Kanal- und Straße, Grünflächen, Sport, Jugend, Abfallwirtschaft, Sozialwesen, Wohnungsbau, Stadtbezirke, Steuerverwaltung, Aachener Stadtbetrieb u. a.)
Kataster- und VermessungswesenGebührenfreier Zugriff auf die Kaufpreissammlung und kostenlose Bereitstellung aller Veröffentlichungen des Gutachterausschusses und dessen internen Statistiken.Zeitnaher und kurzfristiger uneingeschränkter Zugriff
Kataster- und VermessungswesenAuskünfte aus dem LiegenschaftskatasterSicherstellung des Katasterservices als direkt verfügbare Auskunftsstelle für den Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Bauservice u. a.
GesundheilswesenAmtsärztliche Gutachten nach Tarifrecht für tariflich Beschäftige Mitarbeiter/innen der Stadt Aachen und BeamtinnenAuf Anforderung des Fachbereichs Personal und Organisation in der Regel innerhalb max. drei Monaten nach den anerkannten Regeln der Begutachtung, z. B. entsprechend den Verfahren zur Begutachtung für ARGE oder im Beamtenrecht.
GesundheitswesenGesundheitliche Bewertung umweltbedingter Belastungen bei Bewertung von InnenraumschadstoffenAuf Anforderung der Fachbereiche Umwelt, Kinder, Jugend und Schule oder des Gebäudemanagements in der Reget innerhalb von max. drei Monaten, bei Gefahr im Verzug umgehend:
  - Stellungnahmen zu gesundheitsrelevanten Auswirkungen bei Planvorgaben, Umweltverträglichkeitsprüfungen, genehmigungspflichtige Anlagen, zu gesundheitsgefährdenden Einflüssen, insbesondere von Schadstoffen in Boden, Wässer, Innen- und Außenluft einschließlich Aufklärung der Bevölkerung
  - Umweltmedizinische Beratung zu fallbezogenen Fragestellungen (Gebäudebegehung, Erfassung, Bewertungen messtechnischer Ermittlungen)
  - Systematische Erfassung und Bewertung von durch Kinder genutzten Räumen
  hinsichtlich relevanter Schadstoffbelastungen (PCB, Schimmel etc.)
GesundheitswesenBegutachtung nach SGB VIII (KJHG) sowie schulärztliche und jugendärztliche BetreuungAuf Anforderung des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule
Gesundheilswesen Gesundheitsaufsicht, vor allem Maßnahmen nach dem PsychKG und beim Auftreten übertragbarer KrankheitenAuf Anforderung des Fachbereiches Sicherheit und Ordnung bzw. der Bezirksverwaltungen. Es ist rechtzeitig eine konkrete Vereinbarung zur Zusammenarbeit zu treffen.
Gesundheitswesenmed. Untersuchungsleistungen zur Feststellung sozialhilferechtlicher Bedarfe nach dem SGB XII Je nach Bedarf unverzüglich auf Anforderung des Fachbereiches Soziales. Die bekanntzugebenden Untersuchungsergebnisse müssen eine sachgerechte Entscheidung zulassen u. auch für evtl. Rechtsmittel- oder Klageverfahren weiterhin verfügbar sein (ggf. Teilnahme d es begutachtenden Arztes an Gerichtsverfahren)
Gesundheitswesenmed. Untersuchungsleistungen zur Feststellung leistungsrechtlicher Bedarfe nach dem AsylbLG einschl. der Feststellung einer notwendigen Unterbringung außerhalb einer Übergangseinrichtungdito
Gesundheitswesenmed. Untersuchungen nach § 36 Infektionsschutzgesetzdito
Gesundheitswesenmed. Untersuchungen zur evtl. psych. Unterbringung von Bewohnern der Übergangseinrichtungendito
Veterinär- und GesundheitswesenBegutachtung von Hunden nach dem LHundGAuf Anforderung des Fachbereiches Ordnung zur Vorbereitung ordnungsbehördlicher Entscheidungen
Veterinär- und GesundheitswesenEntfernen von Kadavern vom öffentlichen Straßenraum etc. (Vogelgrippe)Auf Anforderung des Aachener Stadtbetriebes
WohnraumförderungEinsatz der FördermittelSicherstellung des auf die Stadt Aachen entfallenden Anteils des Förderkontingentes und Vermeidung von Nachteilen, die durch Auflösen der derzeitigen Einheit von kreisfreier Stadt und Bewilligungsbehörde entstehen könnten
WohnraumförderungBewilligungsverfahrenZügige und inhaltliche Umsetzung der Bewilligungen der von der Stadt Aachen begleiteten / initiierten Fördervorhaben; auch unter der Maßgabe, übereinstimmender Auslegung und Anwendung von Ermessensspielräumen.
WohnraumförderungInformationswege und -qualitätenFrühzeitiger stetiger und umfänglicher Informationsfluss zur Gewährleistung der Umsetzung wohnungspolitischer und wohnungswirtschaftlicher strategischer Zielsetzungen der Stadt Aachen.
Gewährleistung des Wissenstransfers über die Wohnraumförderurig und ihre Entwicklung durch direkte Beteiligung an übergeordneten Informationsquellen.
WohnraumförderungDatenverfügbarkeitFrühzeitige und vollständige Verfügbarkeit der Daten aus Bewilligungsverfahren für die Stadt Aachen in Papierform und im Online Betrieb des EDV-Fachverfahrens BKA5
AusländerwesenInformationswege und -qualitäten relevanter DatenFachbereiche Statistik, Soziales, Wohnen, Kinder, Jugend und Schule oder Standesamt sowie Integrationsbeauftragte und Einwohnermeldebereich
OrdnungswesenSprengstoffgesetz (§ 36 SprengG)Zeitnahe Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren
OrdnungswesenSchornsteinfegergesetz (SchfG)Zeitnahe Beratung im Baugenehmigungsverfahren Amtshilfe bei Gefahrenabwehr
OrdnungswesenTierschutzgesetzZeitnahe Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren
OrdnungswesenBejagen von Kaninchen und Ringeltauben auf städtischen FriedhöfenAuf Anforderung des Aachener Stadtbetriebes
FinanzwesenDaten über die Kosten der Aufgabenübertragung und die finanziellen Auswirkungen auf die allg. Deckungsmittel zur Überprüfung der pauschalen Ausgleichszahlung gern, § 2 Ziffer 1 der Regelung über die den Vermögensübergang und die Finanzbeziehungen;
Bei wesentlichen Änderungen in der Aufgabenübertragung können zudem weitere Daten notwendig sein;
Rechnungsabschlüsse 2012 und 2015 - ggf. sind Zwischenberichte erforderlich mit ggf. detaillierter Datenaufbereitung) die noch im einzelnen zu ermitteln ist;
FinanzwesenDaten über die Erzielung von Synergieeffekten gem. § 2 Ziffer 6 der Reglung über den Vermögensübergang und die FinanzbeziehungenRechnungsabschlüsse 2009 (übertragene Werte) und 2015 - stichtagbezogenes Synergievolumen von 3 und 10 % - ggf. sind Zwischenberichte erforderlich mit ggf. detaillierter Datenaufarbeitung, die noch im einzelnen zu ermitteln ist;

Stadt und Kreis Aachen sind übereingekommen, dass in dieser Aufzählung fehlende Verwaltungsleistungen in bilateraler Absprache ergänzt und dokumentiert werden. Hierzu zählen insbesondere auch die Beziehungen im IT-Bereich.




Anlage 2 AC-G – Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Zwischen

dem Kreis Aachen, vertreten durch den Landrat Carl Meulenbergh und den Kreisdirektor Helmut Etschenberg - nachfolgend Kreis genannt -

und

der Stadt Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Jürgen Linden und den Stadtdirektor Wolfgang Rombey - nachfolgend Stadt genannt -

über die Aufgabenübertragung in die StädteRegion Aachen

Präambel

Die Gebietskörperschaften Stadt Aachen, Kreis Aachen und die dem Kreis Aachen angehörenden Gemeinden haben übereinstimmend den Willen zur Bildung eines unmittelbar demokratisch legitimierten regionalen Aufgabenträgers bekundet. Dieser soll eine gemeinsame administrative und politische Handlungsebene bilden, die unter dem Begriff "Städteregion Aachen" zusammengeführt wird. Mit der Errichtung der Städteregion Aachen wollen die beteiligten Gebietskörperschaften unter den Bedingungen einer europäischen Grenzregion enger und effizienter zusammenwirken, um Synergieeffekte zu erzielen, Doppelzuständigkeiten aufzuheben, Strategien zu vereinheitlichen und politische Spielräume zu eröffnen.

Durch das Gesetz zur Bildung der StädteRegion Aachen (Aachen-Gesetz) bilden die Stadt Aachen und der Kreis Aachen einen neuen Gemeindeverband, der die Rechtsstellung eines Kreises im Sinne von Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland hat und auf den die für Kreise geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Gemeindeverband heißt Städteregion Aachen. Er ist Rechtsnachfolger des Kreises Aachen, der aufgelöst wird. Die regionsangehörige Stadt Aachen hat die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt.

Als Anlage zum Aachen-Gesetz wird - neben der Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen - die Aufgabenübertragung auf die StädteRegion Aachen geregelt.

§ 1
Aufgabenübertragung

1)
Aufgrund § 6 Abs. 1 des Aachen-Gesetzes regeln die Stadt Aachen und der Kreis Aachen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß der §§ 1 und 23 ff.des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG NRW) in in der zur Zeit geltenden Fassung (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202) in Verbindung mit §§ 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der zur Zeit geltenden Fassung (GO NRW, SGV NRW 2023) den Übergang folgender Aufgaben der Stadt Aachen auf die Städteregion Aachen (alle angeführten Gesetze verstehen sich in der jeweils geltenden Fassung):

Nach Auflösung des Zweckverbandes StädteRegion Aachen folgende Aufgaben der regionalen Strukturentwicklung:

  • im Bereich der Wirtschaftsförderung:

    • das Standortmarketing der StädteRegion Aachen

    • die Akquisition europäischer Fördermittel

    • den Aufbau und die Betreuung von (eu-)regionalen Netzwerken und Projekten

  • die Koordination der regional bedeutsamen Raum- und Infrastrukturplanung, insbesondere:

    • die Koordination der Stellungnahmen zu den Gebietsentwicklungsplänen

    • die Koordination der (über-) regional bedeutsamen Verkehrsentwicklung

  • die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der (eu-)regionalen Kultur

  • die Förderung des (eu)-regionalen Tourismus

  • die Entwicklung (eu)-regionaler Initiativen und die Förderung der EuRegionale 2008

Jugend- und Bildung:

  1. 1.

    Die Aufgaben des Schulträgers nach § 78 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) für folgende Schulen:

    1. a)

      Förderschulen für Sprache

    2. b)

      Förderschulen für geistige Entwicklung

      sowie - nach Auflösung des Schulverbandes in der StädteRegion Aachen - die Aufgaben des Schulträgers nach § 78 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) für folgende Schulen:

    3. c)

      Berufskollegs

    4. d)

      Abendgymnasium und Abendrealschule

    5. e)

      Schule für Kranke

  2. 2.
  3. 3.

    Die Aufgabe der Beratung bei möglicher Kindeswohlgefährdung wegen Ausübung (sexueller) Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche nach § 8 Abs. 3 SGB VIII.

  4. 4.

Soziales:

  1. 5.

    Die Aufgaben des Trägers der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des SGB II i. V. mit § 1 des Ausführungsgesetzes zürn SGB II NRW. Damit verbunden ist der Anspruch auf Auszahlungen nach § 10a LAufG. Dies gilt ebenso für die Bundesbeteiligung nach § 46 SGB II sowie den Anspruch auf Auszahlung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben nach § 7 AG-SGB II NRW:

  2. 6.

    Die Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 des SGB XII i. V. mit § 1 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII NRW. Damit verbunden ist der Anspruch auf Auszahlungen nach § 10a LAufG. Dies gilt ebenso für den Anspruch auf Auszahlung der Landesersparnis nach § 7 AG-SGB XII NRW.

  3. 7.

    Die Aufgaben nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW).

  4. 8.

    Die Aufgaben nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz- BVFG) i. V. mit §§ 5 und 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem BVFG und dem StrRehaG.

  5. 9.

    Die Aufgaben nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) i. V. m. § 1 der Landesverordnung zur Regelung der Zuständigkeit. Zugleich wird die zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung der Unterhaltssicherung (USG) durch die Stadt Aachen vom 4.12.2007 aufgehoben.

  6. 10.

    Die Aufgabe der Leistungsgewährung an Schwerbehinderte im Arbeitsleben nach dem SGB IX i. V. mit §§ 1 und 6 des Durchführungsgesetzes zur Kriegsopferfürsorge und dem Schwerbehindertenrecht (DG-KoFSchwbR). Damit verbunden ist der Anspruch auf Auszahlungen nach der Satzung des LVR Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland.

  7. 11.

    Die Aufgaben des Schwerbehinderten rechts i. S. des § 2 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW i. V. mit den Regelungen des SGB IX. Zugleich wird die zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwerbehindertenrecht nach §§ 69, 145 SGB IX vom 10.12.2007 aufgehoben.

  8. 12.

    Die Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz i. S. des § 5 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen. Zugleich wird die zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 10.12.2007 aufgehoben.

  9. 13.

    Die Aufgaben nach dem Heimgesetz mit § 1 der Zuständigkeitsverordnung zum Heimgesetz (HeimGZustV).

  10. 14.
  11. 15.

    Die Aufgabe der Bewilligungsbehörde für soziale Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG).

Ordnungs- und Ausländerwesen:

  1. 16.

    Die Aufgaben der Ausländerbehörde nach § 71 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) i. V. mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen.

  2. 17.

    Die Aufgaben der Einbürgerungsbehörde gemäß §§ 9 - 12b Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

  3. 18.

    Die Aufgabe "Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren" (StAG i. V. m. StAR.VwV).

  4. 19.
  5. 20.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) i. V. mit § 4 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen sowie die Aufgaben nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen gemäß der 1. BImSchV.

  6. 21.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung i. V. mit der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

  7. 22.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen. Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG). Zugleich wird die zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 12.10.1998 aufgehoben.

  8. 23.

    Die Aufgabe des Gutachterausschusses nach §§ 192 ff. des Baugesetzbuches i. V. mit der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung NRW - GAVO NRW.

  9. 24.

    Die Bearbeitung von Ordensangelegenheiten sowie von Ehe- und Altersjubiläen.

  10. 25.

    Nach Auflösung des Zweckverbandes Straßenverkehrsamt Aachen die Aufgaben als Träger der Straßenverkehrsbehörde nach StVO, StVZO, StVG, FEV, GGVSE, PersBefG, GÜKG, BImschG, BKrFQG, Bundesleistungsgesetz und Verkehrssicherstellungsgesetz.

Veterinär und Gesundheitswesen:

  1. 26.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Tierschutzgesetz i. V. mit § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts.

  2. 27.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Tierseuchengesetz i. V. mit dem Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NRW) sowie § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts.

  3. 28.

    Die Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach der Landesverordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtamtliche und nicht tierärztliche Heilberufe.

  4. 29.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 i. V. mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und aufgrund des LFGB erlassener Vorschriften sowie nach dem Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG) und die Zuständigkeit für die Handelsklassenkontrollen auf Einzelhandelsebene für Obst, Gemüse und Kartoffeln gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz und für Eier- und Geflügel gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Eier- und Geflügelwirtschaft.

  5. 30.

    Die Aufgaben des Amtstierarztes nach dem Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NRW) sowie nach dem Landeshundegesetz NRW.

Umwelt:

  1. 31.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde als Untere Jagdbehörde.

  2. 32.

    Die Aufgaben der unteren Landschaftsbehörde im Zusammenhang mit den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 42 Abs. 2 BNatSchG, dem den Handel mit geschützten Arten betreffenden Vollzug des Artenschutzes im Sinne der einschlägigen Verordnungen der EU (VO EG Nr. 338/97,865/2006 u.a.) und der Überwachung der Anzeige-, Buchführungs- und Kennzeichnungspflichten nach dem BNatSchG i. V. m. der Bundesartenschutzverordnung und den dort aufgeführten Verboten.

  3. 33.
  4. 34.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz).

Daseinsvorsorge:

  1. 35.

    Alle Aufgaben, die nach dem RettG NRW ausschließlich der Kreisstufe zugeordnet sind, insbesondere auch die Aufgaben der Leitstelle auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 RettG NRW. Die Stadt Aachen kann mit einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß §§ 23 ff, GKG mit Aufgaben des Rettungswesen beauftragt werden.

  2. 36.
  3. 37.

    Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG-NRW - § 9) für Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Aachen außerhalb der Ortsdurchfahrten.

2)
Soweit sich aus den übertragenen Aufgaben Pflichten für Dritte ergeben, deren Nichtbefolgung durch Bußgeld bewehrt ist, ist die StädteRegion Aachen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.

3)
Die Vertragspartner werden vertragliche Vereinbarungen, die von diesem Aufgabenübergang betroffen sind, mit Gründung der StädteRegion Aachen entsprechend anpassen oder kündigen.

§ 2
Kosten und Erstattung

Die Finanzbeziehungen zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen sind gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bildung der StädteRegion in einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 17.12.2007 geregelt.

§ 3
Inkrafttreten, Kündigungen

Die Vereinbarung tritt mit Gründung der StädteRegion Aachen am 21.10.2009 in Kraft. Sie kann außer durch Gesetz nur durch weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit geändert oder aufgehoben werden. Diese bedarf der Zustimmung einer Mehrheit der übrigen regionsangehörigen Gemeinden, die insgesamt mehr als die Hälfte der Einwohner der Gemeinden des § 5 Satz 1 des Aachen-Gesetzes repräsentieren.

§ 4
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Aachen, den 17. Dezember 2007

(Carl Meulenbergh)
Landrat des Kreises Aachen

(Helmut Etschenberg)
Kreisdirektor des Kreises Aachen

(Dr. Jürgen Linden)
Oberbürgermeister der Stadt Aachen

(Wolfgang Rombey)
Stadtdirektor der Stadt Aachen