Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 52 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 52 KunstHG – Zusammenwirken von Staat und Kunsthochschule (1)

(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Ordnungen der Kunsthochschule, die als Satzungen bezeichnet sind, bedürfen der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung. Sonstige Ordnungen sind unmittelbar nach ihrem Erlass dem Minister für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen, soweit dieser nichts anderes bestimmt. Ergänzende prüfungsrechtliche Bestimmungen in Studienordnungen bedürfen vor ihrer Anzeige der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministers.

(2) Der Genehmigung bedürfen ferner

  1. 1.
    die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen und Betriebseinheiten,
  2. 2.
    die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der Studienfächer oder vonentsprechenden Studienangeboten nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 83, § 87 und § 89 WissHG.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung oder Maßnahme gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn die Regelung oder Maßnahme

  1. a)
    die Hochschulplanung gefährdet,
  2. b)
    die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet oder ländergemeinsame Empfehlungen nicht berücksichtigt,
  3. c)
    die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studien- und Lehrbedingungen derart beeinträchtigt, dass erhebliche Nachteile für die Freizügigkeit der Studienbewerber und Studenten oder die überregionale berufliche Anerkennung der Studienabschlüsse der Hochschule zu befürchten sind, oder
  4. d)
    die Freizügigkeit des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals erheblich beeinträchtigt.

(4) Erfordern es die in Absatz 3 Satz 2 genannten Gründe, so kann der Minister für Wissenschaft und Forschung im Benehmen mit der Kunsthochschule verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist Regelungen oder Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 getroffen und entsprechende Regelungen oder Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden; § 50 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Kunsthochschule unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.