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§ 42 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 42 KunstHG – Hochschulgrade  (1)

(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Kunsthochschule den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung, den Magistergrad oder mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung einen anderen Hochschulgrad. Die Zustimmung kann außer aus rechtlichen Gründen auch versagt werden, wenn die im Hochschulwesen gebotene Einheitlichkeit nicht gewahrt ist. Auf Grund von Vor- und Zwischenprüfungen werden akademische Grade nicht verliehen.

(2) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit regelt der Minister für Wissenschaft und Forschung im Benehmen mit den Kunsthochschulen durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der Diplomgrade sowie Magistergrade und die Zuordnung zu den Fachrichtungen und Studiengängen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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