Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AbwEmissionV,NW
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Rechtsverordnung


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AbwEmissionV – Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen, die der privaten Abwasserbeseitigung dienen (Abwasseranlagen Dritter), eingeleitet wird (Emission).




§ 2 AbwEmissionV – Erklärungspflicht

Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung nach § 50 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 133) in der jeweils geltenden Fassung erteilt hat.




§ 3 AbwEmissionV – Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Werden Schwellenwerte nicht überschritten oder fällt kein Abwasser an, ist dies der zuständigen Behörde für den erstmaligen Erklärungszeitraum mitzuteilen. Werden Emissionen in öffentliche Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter eingeleitet, kann der Erklärungspflichtige zusätzlich die Jahresfracht angeben, die durch die weitere Behandlung in diesen Anlagen erreicht wird. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.




§ 4 AbwEmissionV – Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Zeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.

(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.




§ 5 AbwEmissionV – Ermittlung der Emissionen

(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:

  1. 1.
    Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen.
  2. 2.
    Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen.
  3. 3.
    Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

(2) Der Betreiber hat in der Erklärung nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.




§ 6 AbwEmissionV – In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.




Anhang 1 AbwEmissionV

IVU-RL 2AnlagenZuordnung zu NOSE-P GruppenNOSE-P 3
    
1Energiewirtschaft  
    
1.1Verbrennungsanlagen > 50 MW)Verbrennungsprozesse > 300 MW Ganze Gruppe)101.01
  Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW (Ganze Gruppe)101.02
  Verbrennung in Gasturbinen Ganze Gruppe)101.04
  Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe)101.05
    
1.2Mineralöl- und GasraffinerienVerarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen105.08
    
1.3KokereienKokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen104.08
1.4Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagenSonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen
 
104.08
    
2Herstellung und Verarbeitung von Metallen  
    
2.1/2.2/2.3/2.4/2.5/2.6Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfider Erze,
Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (> 2,5 t/h),
Eisenmetallverarbeitungsanlagen
Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen)104.12
  Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie)105.12
  Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren)105.01
 -Warmwalzen (> 20 t/Tag Rohstahl)  
 -Schmieden (Schlagenergie > 50 Kilojoule pro Hammer bei Wärmeleistung > 20 MW)  
 -Eisenmetallgießereien (Kapazität > 20 t/Tag)  
 -Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle mit einer Kapazität für Blei und Kadmium (Schmelzkapazität > 4 t/Tag) oder für andere Metalle (Schmelzkapazität > 20 t/Tag)  
 -Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten (Verarbeitungskapazität > 2 t/h Rohstahl)  
  Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Wirkbädern > 30 cbm)  
    
3.Mineralverarbeitende Industrie/Bergbau  
    
3.1/3.3/3.4/3.5Anlagen zur Herstellung vonHerstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen)104.11
 -Zementklinker in Drehöfen
(> 500 t/Tag) von Kalk
(> 50 t/Tag, in anderen Öfen
(> 50 t/Tag)
  
 -von Glas (> 20 t/Tag)  
 -Mineralien (> 20 t/Tag)  
 -keramischen Erzeugnissen (> 75 t/Tag, Ofenkapazität > 4 cbm und Besatzdichte > 300 kg/cbm)  
    
3.2Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus AsbestHerstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie)105.11
    
4Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:  
    
4.1Organische chemische GrundstoffeHerstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie)105.09
  Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
    
4.2/4.3Anorganische chemische Grundstoffe oder DüngemittelHerstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemitteln (Chemische Industrie)105.09
4.4/4.6Biozide und ExplosivstoffeHerstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen Chemische Industrie105.09
4.5ArzneimittelHerstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
    
5Abfallbehandlung  
    
5.1/5.2Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll(> 3 t/Stunde)Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse)109.03
  Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
  Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung
(Sonstige Abfallbehandlung)
109.07
  Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie)105.14
5.3/5.4Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle (> 50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag)Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
  Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung
(Sonstige Abfallbehandlung)
109.07
    
6Sonstige Industriezweige  
    
6.1Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20t/Tag)Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe
(Ganze Gruppe)
105.07
6.2Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag)Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen
(Ganze Gruppe)
105.04
6.3Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag)Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen
(Ganze Gruppe)
105.05
6.4Schlachthöfe (> 50t/Tag Schlachtkapazität)
Anlagen zur Herstellung von Milch > 200t/Tag, von sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag im Vierteljahresdurchschnitt)
Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken
(Ganze Gruppe)
105.03
6.5Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (> 10 t/Tag)Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse)109.03
  Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
  Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling-Industrie)105.14
6.6Anlagen zur Zucht von Geflügel (> 40.000), Schweinen (> 2.000) oder Zuchtsäuen (> 750)Darmgärung (Ganze Gruppe)110.04
  Dungentsorgung (Ganze Gruppe)110.05
6.7Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (> 150 kg/h oder 200 t/Jahr)Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln)107.01
  Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik
(Verwenden von Lösungsmitteln)
107.02
  Finishing von Textilien und Gerben von Leder (Verwenden von Lösungsmitteln)107.03
  Druckindustrie (Verwenden von Lösungsmitteln)107.04
6.8Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und GrafitHerstellung von Kohlenstoff oder Grafit (Chemische Industrie)105.09
2

Nummer des Anhangs 1 der Richtlinie 96/61/EG (Siehe Fußnote 1)

3

Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sourses of emission, eurostat/25. Mai. 1988)




Anhang 2 AbwEmissionV – Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte

 
 
Schadstoffe / StoffeFeststellungSchwellenwert Wasser in kg/Jahr
1. Nährstoffe  
Summe - Stickstoffals N50.000
Summe - Phosphorals P5.000
2. Metalle und Verbindungen  
As und Verbindungenals As - gesamt5
Cd und Verbindungenals Cd - gesamt5
Cr und Verbindungenals Cr - gesamt50
Cu und Verbindungenals Cu - gesamt50
Hg und Verbindungenals Hg - gesamt1
Ni und Verbindungenals Ni - gesamt20
Pb und Verbindungenals Pb - gesamt20
Zn und Verbindungenals Zn - gesamt100
3. Chlorhaltige organische Stoffe  
1,2-Dichlorethan (DCE) 10
Dichlormethan (DCM) 10
Chloralkane (C 10 - 13) 1
Hexachlorbenzol (HCB) 1
Hexachlorbutadien (HCBD) 1
Hexachlorcxclohexan (HCH) 1
Halogenhaltige organische Verbindungenals AOX1.000
4. Sonst. Organische Verbindungen  
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xyloleals BTEX200
Bromierte Diphenylether 1
Organische Zinnverbindungenals gesamt Sn50
Polyzykl. Aromatische Kohlenwasserstoffe 5
Phenoleals gesamt C20
Organischer Kohlenstoff insgesamt TOCals gesamt C oder CSB50.000
5. Sonstige Verbindungen  
Chlorideals gesamt Cl2.000.000
Cyanideals gesamt CN50
Fluorideals gesamt F2.000



Anhang 3 AbwEmissionV – Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3

Emissionserklärung

  • Erklärungszeitraum (Kalenderjahr)

Betreiber

  • Name

Betriebseinrichtung/Arbeitsstätte

  • Arbeitsstättennummer
  • Geografische Koordinaten (GK-Koordinaten)
  • Postleitzahl
  • Ort
  • Straße/Nummer
  • NACE 1 -Kode (4-stellig)
  • Wirtschaftliche Haupttätigkeit

Anlagenzuordnung nach Anhang 1

  • Hauptanlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
  • Weitere Anlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode

Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte

  • Name des einleitenden Betreibers
  • Name des Betriebes
  • zugehörige Anlagen nach Anhang 1 und NOSE-P-Kode

Emissionen aus der Betriebseinrichtung

  • Emittierter Schadstoff
  •  Jahresfracht [kg/a]
  • Ermittlungsmethode der Jahresfracht; Kennzeichnung der Ermittlungsmethode:
    Messungen = M, Berechnungen = C, Schätzungen = E

Art der Einleitung

  • Direkteinleitung

    • Name des Gewässers

  • Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage

    • Bezeichnung der Abwasserbehandlungsanlage

  • Einleitung in eine Abwasseranlage eines Dritten

    • Bezeichnung der Abwasseranlage

Bearbeiter der Emissionserklärung

  • Name

    Abteilung

    Telefon

  • Ort/Datum/Unterschrift des Betreibers

Fakultative Angaben

  • Produktionsvolumen
  • Zahl der Anlagen
  • Zahl der jährlichen Betriebsstunden
  • Beschäftigtenzahl
  • Aufsichtsbehörde

1

Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten