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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbgG NRW,NW - Abgeordnetengesetz NRW/§§ 28 - 36, Achter Teil - Änderung von Rechtsvorschriften, Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten/
Dokument
§ 29 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Achter Teil – Änderung von Rechtsvorschriften, Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten
§ 29 AbgG NRW – Landesrechtsstellungsgesetz
Die Vorschriften des Landesrechtsstellungsgesetzes gelten fort für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, die nach seinem § 2 in den Ruhestand getreten sind, und für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach seinem § 7 ruhte, sofern sie spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind und für Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen auf Zeit, die nach seinem § 6 in den Ruhestand getreten sind, sofern sie spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Bundestag ausgeschieden sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbgG NRW,NW - Abgeordnetengesetz NRW/§§ 28 - 36, Achter Teil - Änderung von Rechtsvorschriften, Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten/
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