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§ 4 AbwEmissionV
Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AbwEmissionV,NW
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AbwEmissionV – Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Zeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.

(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbwEmissionV,NW - Emissionserklärungsverordnung - Abwasser/
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