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§ 8 FESchVO – (zu § 111 SchulG
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FESchVO,NW - Ersatzschulfinanzierungsverordnung/
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§ 8 FESchVO
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 8 FESchVO – (zu § 111 SchulG
Folgelasten aufgelöster Schulen
(1) Bei Auflösung einer Ersatzschule gemäß § 111 des Schulgesetzes NRW und Übernahme der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber in den öffentlichen Schuldienst findet § 103 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes NRW nach Maßgabe der geltenden dienst- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
(2) Die Versorgungslasten für bereits vorhandene und gegebenenfalls noch hinzukommende Versorgungsempfänger und Hinterbliebene teilaufgelöster Ersatzschulen werden bis zur vollständigen Auflösung dieser Ersatzschule in deren Jahresrechnung veranschlagt. Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber teilaufgelöster Ersatzschulen gilt § 111 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FESchVO,NW - Ersatzschulfinanzierungsverordnung/
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