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§ 4 LoBUntLBEinG
Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LoBUntLBEinG,NW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 4 LoBUntLBEinG

Die den Seemannsämtern durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen. Die Seemannsämter werden aufgelöst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LoBUntLBEinG,NW - Landesoberbehörden u. Untere Landesbehörden-EinG/
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