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§ 1 BZRLPBefugV
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: BZRLPBefugV,NW
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BZRLPBefugV

Die Anerkennungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 LABG in Verbindung mit § 50 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) wird auf die Bezirksregierungen übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BZRLPBefugV,NW - Bezirksregierungs-BefugnisV bezüglich Lehramtsprüfungen/
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