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§ 23 KUV
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 641
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 KUV – Bilanz

(1) Die Bilanz ist, wenn der Unternehmenszweck keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend der Vorschrift des § 266 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Unternehmenssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KUV,NW - Kommunalunternehmensverordnung/
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