Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbgG NRW,NW - Abgeordnetengesetz NRW/§§ 21 - 26, Sechster Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag/
Dokument
§ 21 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Sechster Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag
§ 21 AbgG NRW – Verwendung im öffentlichen Dienst
Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbgG NRW,NW - Abgeordnetengesetz NRW/§§ 21 - 26, Sechster Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=512855,22,20050608
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=512855,22,20050608
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.