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§ 5 EZVO
Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung - EZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung - EZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EZVO
Referenz: 20303

§ 5 EZVO – Krankenversicherung  (1)

Den Beamtinnen und Beamten werden die Beiträge für die Krankenversicherung während der Elternzeit in Höhe von monatlich 31 EUR erstattet, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. § 113 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 19. Januar 2012 durch § 41 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 15 der Verordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EZVO,NW - Elternzeitverordnung/
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