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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UStatG - Umweltstatistikgesetz/
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§ 4 UStatG
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Bundesrecht
§ 4 UStatG – Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind
Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden
- 1.
für gefährliche Abfälle, über die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale
- a)
Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behandelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,
- b)
Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen sowie deren Erzeugernummer,
- 2.
für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale
- a)
Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts- und Empfängerstaat,
- b)
Art der Beseitigung und Verwertung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UStatG - Umweltstatistikgesetz/
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