Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/USAusschG,NW - UntersuchungsausschussG/
Dokument
§ 15 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 15 USAusschG – Zeugen und Sachverständige
Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/USAusschG,NW - UntersuchungsausschussG/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167373,18
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167373,18
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.