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Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VO-DV II
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II)

Vom 22. Juli 1996 (GV. NW. S. 310)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Datensicherheit1
Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung2
Datenverarbeitung im Auftrag3
Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft, Einsicht in Akten4
Datenverarbeitung und Datenbestand in der Schule5
Datenverarbeitung und Datenbestand in den Schulaufsichtsbehörden6
Datenverarbeitung und Datenbestand im Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule7
Datenübermittlung8
Aufbewahrung, Aussonderung, Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten9
Ordnungswidrigkeiten10
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift11
  
Datenbestand für die Schule
(vgl. §§ 5 Abs. 1, 8)
Anlage 1
Akten der Schulleitung
(vgl. § 5 Abs. 2)
Anlage 2
Datenbestand für die Schulaufsichtsbehörden
(vgl. §§ 6 und 8)
Anlage 3
Datenbestand des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen
(vgl. §§ 7 Abs. 1, 8)
Anlage 4
Datenbestand für die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
(vgl. §§ 7 Abs. 2, 8)
Anlage 5
Datensatz bei der Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder an Schulen ausgebildet werden, auf privaten digitalen Geräten der mit der Ausbildung beauftragten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sowie Ausbildungslehrkräfte an Schulen
(vgl. § 2 Absatz 4)
Anlage 6
Datenbestand im Ländertauschverfahren
(vgl. §§ 6 und 8)
Anlage 7
Datenbestand in der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule
(vgl. §§ 7 Abs. 3, 8)
Anlage 8


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO-DV II,NW - Datenverarbeitungsverordnung Lehrer/
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