Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO-DV II,NW - Datenverarbeitungsverordnung Lehrer/
Dokument
Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt (kein Dokument)
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II)
Vom 22. Juli 1996 (GV. NW. S. 310)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Datensicherheit | 1 |
Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung | 2 |
Datenverarbeitung im Auftrag | 3 |
Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft, Einsicht in Akten | 4 |
Datenverarbeitung und Datenbestand in der Schule | 5 |
Datenverarbeitung und Datenbestand in den Schulaufsichtsbehörden | 6 |
Datenverarbeitung und Datenbestand im Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule | 7 |
Datenübermittlung | 8 |
Aufbewahrung, Aussonderung, Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten | 9 |
Ordnungswidrigkeiten | 10 |
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift | 11 |
Datenbestand für die Schule (vgl. §§ 5 Abs. 1, 8) | Anlage 1 |
Akten der Schulleitung (vgl. § 5 Abs. 2) | Anlage 2 |
Datenbestand für die Schulaufsichtsbehörden (vgl. §§ 6 und 8) | Anlage 3 |
Datenbestand des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen (vgl. §§ 7 Abs. 1, 8) | Anlage 4 |
Datenbestand für die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (vgl. §§ 7 Abs. 2, 8) | Anlage 5 |
Datensatz bei der Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder an Schulen ausgebildet werden, auf privaten digitalen Geräten der mit der Ausbildung beauftragten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sowie Ausbildungslehrkräfte an Schulen (vgl. § 2 Absatz 4) | Anlage 6 |
Datenbestand im Ländertauschverfahren (vgl. §§ 6 und 8) | Anlage 7 |
Datenbestand in der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule (vgl. §§ 7 Abs. 3, 8) | Anlage 8 |
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO-DV II,NW - Datenverarbeitungsverordnung Lehrer/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167380,1
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167380,1