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§ 7 VOL/B
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Bundesrecht
Titel: Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOL/B
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 7 VOL/B – Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

  1. 1.

    Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

  2. 2.

    (1) 1Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu ersetzen. 2Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat.

    (2) 1Darüber hinaus kann die Schadenersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden. 2Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z.B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.

    (3) 1Macht der Auftraggeber Schadenersatz statt der ganzen Lesitung oder anstelle davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. 2Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. 3Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. 4Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben.

    (4) 1Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu übermitteln. 2Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.

  3. 3.

    Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, findet Nummer 2 Absatz 3 Satz 1 und 4 entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nummer 2 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

  4. 4.

    (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.

    (2) 1Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. 2Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. 3Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VOL/B - Leistungsausführung-Vertragsbed/