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§ 2 ÜberlassV
Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ÜberlassV,NW
Gliederungs-Nr.: 237
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ÜberlassV

(1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes erforderlich wären. Der Vorlage einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht.

(2) Die Benennung hat bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung zu erfolgen. Hat der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes unverzüglich schriftlich angezeigt, dass die Wohnung bezugsfertig oder frei wird und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitgeteilt, verlängert sich die Benennungsfrist um die Dauer des Verzugs.

(3) Wird das Benennungsrecht von der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens der Wohnung aus Gründen, die der Verfügungsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht ausgeübt, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung entsprechend § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes einem anderen wohnberechtigten Wohnungsuchenden zum Gebrauch überlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ÜberlassV,NW - Überlassungsverordnung/
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