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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBAV,NW - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung/
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§ 8 LBAV
Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 8 LBAV – Ablehnung des Antrags
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
- 1.
- 2.
die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat oder
- 3.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden.
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