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§ 8 LBAV
Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LBAV,NW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 LBAV – Ablehnung des Antrags

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nicht erfüllt werden,

  2. 2.

    die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat oder

  3. 3.

    die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBAV,NW - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung/
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