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§ 4 LRKG
Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRKG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 4 LRKG – Fahr- und Flugkostenerstattung

(1) Entstandene Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten buchbaren Klasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.

(2) Wird aus dienstlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse erstattet.

(3) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

(4) Wurde aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen ein Taxi oder ein Mietwagen benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG,NW - Landesreisekostengesetz/
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