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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/2. ProdSV - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug/
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§ 9 2. ProdSV
Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV)
Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV)
Bundesrecht
§ 9 2. ProdSV – Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure,
- 1.
von denen sie ein Spielzeug bezogen haben und
- 2.
an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.
Der Hersteller muss die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs bereithalten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/2. ProdSV - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug/
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