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§ 2 AWKG
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AWKG,NW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 2 AWKG – Aufgaben

(1) Die Akademie pflegt den wissenschaftlichen und künstlerischen Gedankenaustausch unter ihren Mitgliedern und mit Vertretern des politischen, wirtschaftlichen und künstlerischen Lebens sowie die Beziehungen zu wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und zu Gelehrten und Künstlerinnen und Künstlern des In- und Auslands. Sie kann wissenschaftliche und künstlerische Vorhaben anregen und berät die Landesregierung bei der Förderung von Wissenschaft und Kunst. Die Ergebnisse der regelmäßigen Sitzungen und besondere wissenschaftliche oder künstlerische Abhandlungen können veröffentlicht werden. Außerdem kann die Akademie wissenschaftliche und künstlerische Gemeinschaftswerke herausgeben und die dazu notwendigen Vorarbeiten fördern.

(2) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben gemäß einer Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen Ministerin oder des für die Wissenschaft zuständigen Ministers.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWKG,NW - Akademie Wissenschaften/Künste-Gesetz/
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