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§ 3 UmlageVO
Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung - UmlageVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung - UmlageVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: UmlageVO
Referenz: 2124

§ 3 UmlageVO

(1) Die Landschaftsverbände berechnen auf Grund der Angaben nach den §§ 1 und 2 und ihrer eigenen erstattungsfähigen Kosten für jedes Kalenderjahr gemeinsam zunächst vorläufig und nach Ablauf des Kalenderjahres endgültig den umlagefähigen Gesamtbetrag für das ganze Land. Solange eine verbindliche Berechnung des umlagefähigen Gesamtbetrages nicht möglich ist, wird er von den Landschaftsverbänden anhand der verfügbaren Daten geschätzt. Für die Abrechnungsjahre 2006, 2007 und 2008 wird, abweichend von Satz 1, ein gemeinsamer umlagefähiger Gesamtbetrag auf der Grundlage der zum 31. März 2006 gemeldeten Daten errechnet.

(2) Die Landschaftsverbände teilen den umlagepflichtigen Einrichtungen die auf diese jeweils entfallenden Anteile mit. Jahresanteile unter 256 Euro werden nicht erhoben; entsprechend erhöhen sich die Anteile der übrigen umlagepflichtigen Einrichtungen.

(3) Die Einrichtungen zahlen spätestens zum Ende jedes Kalendervierteljahres ein Viertel des ihnen mitgeteilten Jahresanteils an den Landschaftsverband. Nach der Mitteilung der endgültigen Anteile sind Fehlbeträge nachzuzahlen und Überzahlungen, soweit sie nicht mit der nächsten Vierteljahreszahlung verrechnet werden können, zu erstatten. Der Umlagebetrag für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wird zum 30. Juni 2006 in einer Summe fällig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2006 durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290). Zur weiteren Anwendung s. § 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/UmlageVO,NW - UmlageV/
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