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§ 3 StHG 2007/08
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StHG 2007/08
Gliederungs-Nr.: 6300-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 StHG 2007/08

(1) Die Besetzung von Planstellen mit teilzeitbeschäftigten planmäßigen Beamten und Richtern ist wie folgt zulässig:

  1. 1.

    Eine Planstelle darf auch mit zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Zwei Planstellen dürfen auch mit drei, drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten oder Richter die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.

  2. 2.

    Abweichend von Nummer 1 darf eine Planstelle auch mit zwei, zwei Planstellen dürfen mit drei und drei Planstellen mit vier nach § 153e Abs. 2 LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Dabei sind für den Umfang der von diesen Beamten oder Richtern besetzten Stellen weiterhin die Verhältnisse vor Antritt der Elternzeit nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) vom 29. November 2005 maßgebend.

  3. 3.

    Planstellen für Beamte und Richter, denen auf Grund von § 153h LBG und § 7c Landesrichtergesetz in Verbindung mit § 72b Abs. 1 Deutsches Richtergesetz als Schwerbehinderte Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 50 vom Hundert als besetzt. Zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung vom 23. August 2001 (BGBl. I S.2239), geändert am 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), und erforderlichenfalls ein Ausgleich nach § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung gezahlt werden. Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell) wird; in diesem Fall sind während der Arbeitsphase 50 vom Hundert der Stelle gesperrt und dürfen in dieser Zeit auch nicht anderweitig in Anspruch genommen werden. Wird teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Beamten oder Richtern Altersteilzeit gewährt, sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Umfang der für die Bemessung der Altersteilzeit maßgebenden bisherigen Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist.

  4. 4.

    In den Fällen von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nach § 153e Abs. 2 LBG dürfen sich ergebende freie Stellenbruchteile für die Beschäftigung von Beamten auf Probe im Eingangsamt bzw. Richtern auf Probe genutzt werden; dabei können die freien Stellenbruchteile von bis zu vier Planstellen zusammen gerechnet werden. Nummer 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für beamtete oder richterliche Hilfskräfte (Tit. 422 01) gelten die Nummern 1 bis 4, für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für nichtbeamtete Kräfte (Tit. 425 01 und 426 01) gilt Nummer 1 entsprechend. Für die Stellen für nichtbeamtete Kräfte kann das Finanzministerium bei Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 weitere Ausnahmen zur Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen zulassen. Wird die Altersteilzeit in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase aufgeteilt, kann das Finanzministerium ferner zulassen, dass während der Arbeitsphase kostenmäßig nicht in Anspruch genommene Stellenanteile in die Freistellungsphase übertragen und besetzbaren Stellenanteilen hinzugerechnet werden können.

(2) Bei Kapitel 0405 bis 0428 - Schulbereich - können die Lehrerstellen (Tit. 422 01 und 425 01) abweichend von Absatz 1 unter Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen des jeweils maßgebenden Regelstundenmaßes besetzt werden; bei Beamten (Tit. 422 01) zwischen 50 und 100 vom Hundert, bei Angestellten (Tit. 425 01) ohne Beschränkung. Jedoch darf die Zahl der Angestellten, die unter 50 vom Hundert beschäftigt sind, nicht über 2.000 hinausgehen. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Lehrerstellen nicht überschreiten.

(3) Für die bei den Kapiteln 0405 bis 0428 Tit. 422 01 geführten Lehrkräfte, die sich nach der AzUVO in Elternzeit befinden, werden für die Dauer der Elternzeit die erforderlichen Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppen geschaffen. Absatz 2 letzter Satz gilt für die Bewirtschaftung entsprechend. Aus den Leerstellen darf nur das Mutterschaftsgeld nach § 39 AzUVO bezahlt werden.

(4) Außerhalb der Kapitel 0405 bis 0428 kann das Finanzministerium für bis zu 80 vom Hundert der Planstellen von Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit befinden und bei denen für die Neubesetzung der Planstelle ein unabweisbares Bedürfnis besteht, für die Dauer der Elternzeit Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem Vermerk künftig wegfallend schaffen. Die Schaffung der Leerstellen ist auf Fälle beschränkt, bei denen auf der frei werdenden Planstelle Beamte auf Probe im Eingangsamt geführt werden. § 3 Abs. 3 Satz 3 sowie § 50 Abs. 5 Satz 2 LHO gelten entsprechend.

(5) Soweit es für die Regulierung von Störfällen im Rahmen des Vorgriffsstundenmodells für Lehrkräfte nach Abschnitt V der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen vom 10. November 1993, zuletzt geändert am 8. Juli 2003 (Kultus und Unterricht Nr. 14, S. 110), erforderlich ist, dürfen aus freien besetzbaren Lehrerstellen oder Stellenbruchteilen Ausgleichszahlungen auf Grund der Rechtsverordnung der Landesregierung vom 29. Januar 2002 (GBl. S.94) bezahlt bzw. rückwirkende Erhöhungen des Teilzeitfaktors zum Zeitpunkt der Leistungsstörung ausgeglichen werden. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Eine zusätzliche Bewilligung von Stellen oder Mitteln zur Regulierung von Störfällen im Rahmen des Vorgriffsstundenmodells ist ausgeschlossen.

(6) Beamte auf Planstellen außerhalb der Kapitel 0405 bis 0428, die auf Grund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gem. den §§ 152 ff. LBG bereits auf einer Leerstelle geführt werden und deren Beurlaubung nach den §§ 152 ff. LBG zum unmittelbaren Wechsel in die Elternzeit nach der AzUVO beendigt wird, können während der Elternzeit weiterhin auf der Leerstelle für die Beurlaubung nach den §§ 152 ff. LBG geführt werden.

(7) Für die bei Tit. 421 01 ausgebrachten Amtsgehälter des Ministerpräsidenten, der Minister und der Staatssekretäre sowie für die in den Stellenplänen und Stellenübersichten bei den Tit. 422 01, 422 03, 425 01 und 426 01 bewilligten Stellen dürfen Ausgaben auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung auch über die Haushaltsansätze hinaus geleistet werden. Dies gilt

  1. 1.

    für die Leistungen nach § 10 Ministergesetz,

  2. 2.

    für die Besoldungsbezüge der Beamten und Richter (§ 1 Abs. 2 und 3 BBesG) einschließlich der Zuführung an die Versorgungsrücklage nach § 14a Abs. 2 Satz 2 BBesG mit Ausnahme der Zulagen und Vergütungen, die nicht in festen Monatsbeträgen festgelegt sind,

  3. 3.

    für die Bezüge der Angestellten und die Löhne der Arbeiter einschließlich der Teile der Bezüge und Löhne, die in den Erläuterungen zu den Tit. 425 01 und 426 01 nicht besonders aufgeführt sind,

  4. 4.

    für die Bezüge der außertariflichen Angestellten und Arbeiter, die sich nach Besoldungs- oder Tarifrecht richten,

  5. 5.

    für die durch den Haushaltsplan oder durch Richtlinien festgelegten Aufwandsentschädigungen in festen Monatsbeträgen,

  6. 6.

    für die Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger und an Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Für Leistungsbezüge an Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W bleibt Absatz 11 unberührt.

Insoweit geleistete Mehrausgaben sind bei den einzelnen Titeln als planmäßige Ausgaben zu behandeln. Dasselbe gilt für Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung, die dadurch entstehen, dass Stellen nach Maßgabe der VV-LHO mit Bediensteten in vergleichbaren oder niedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag der Personalmehrausgaben ist in der Landeshaushaltsrechnung anzugeben; für die Feststellung der Mehrausgaben am Ende des Haushaltsjahres sind die Tit. 421 01, 422 01, 422 03, 425 01 und 426 01 gegenseitig deckungsfähig.

(8) Wird durch die anderweitige Verwendung die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vermieden oder werden Einsparungen durch die Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten erzielt, erhält die Verwaltung, die den Beamten beschäftigt, für jedes volle Jahr der anderweitigen Verwendung oder Wiederverwendung aus Kap. 1212 Tit. 461 01 zusätzliche Personal- oder Sachmittel in Höhe des Dreifachen des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten. Die erforderlichen Mittel können vom Finanzministerium in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 1 LHO umgesetzt werden.

(9) Wird ein dienstunfähiger Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann er abweichend von § 49 Abs. 1 LHO auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn oder einer anderen Laufbahn seiner Laufbahngruppe, oder auf einer anderen Stelle in einer Vergütungs- oder Lohngruppe, die als derselben Laufbahngruppe zugehörig anzusehen ist, geführt werden. Wird ein Ruhestandsbeamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer seinem Amt entsprechenden Planstelle.

(10) Beamte mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 53a Abs. 1 LBG) sind nach dem Umfang der gem. § 53a Abs. 2 LBG herabgesetzten Arbeitszeit auf einer ihrem Amt entsprechenden Planstelle zu führen. Von § 6 Abs. 1 BBesG abweichende Besoldungszahlungen gem. § 72a BBesG bleiben bei der Inanspruchnahme der Planstelle unberücksichtigt. Danach freie Planstellenanteile können im Rahmen des Absatzes 1 besetzt werden.

(11) Aus den bei den Kap. 0321, 0504, 1410 bis 1423; 1426 bis 1465 und 1470 bis 1477 Tit. 422 01 und 425 01 sowie bei Kap. 1221 Tit. 422 95, Kap. 1410 Tit. 682 97A, Kap. 1412 Tit. 682 96A und 682 97A, Kap. 1415 Tit. 682 97 und bei Kap. 1421 Tit. 682 97 veranschlagten Mitteln werden auch die Leistungsbezüge für Professoren, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach Maßgabe der besoldungsgesetzlichen Vorschriften gezahlt. Der Vergaberahmen für Leistungsbezüge erhöht sich nach näherer Bestimmung des Finanzministeriums und des jeweiligen Fachressorts um Einsparungen aus der vorübergehenden Nichtbesetzung von besetzbaren Professorenstellen bei Tit. 422 01 und 425 01.

Nicht in Anspruch genommene Mittel für Leistungsbezüge auf der Grundlage des Vergaberahmens werden übertragen und für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums zentral bei Kap. 1402 Tit. 422 01 als Ausgaberest gebildet. Das Fachressort prüft die Abrechnung der Besoldungsausgaben und stellt die für Leistungsbezüge zweckgebundenen nicht verausgabten Mittel im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.

Die Ausgabeermächtigung bei Kap. 1410 bis 1423, 1426 bis 1465 und 1470 bis 1477 Tit. 422 01 und 425 01 erhöht sich um die Einnahmen für Forschungs- und Lehrzulagen bei Kap. 1410 bis 1421 Tit. 281 01, Kap. 1426 bis 1464 Tit. 281 92 und Kap. 1470 bis 1477 Tit. 282 84.

(12) Die bei den Kap. 1470 bis 1474 Tit. 425 01 ausgebrachten Stellen für Professoren im außertariflichen Angestelltenverhältnis werden mit Ausscheiden des Stelleninhabers schlüsselgerecht in Planstellen der Besoldungsgruppe W2/W3 (Professor an einer Kunsthochschule) umgewandelt.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Hochschulen Planstellen für Beamte sowie Stellen für Angestellte und für Arbeiter zu schaffen, wenn die Personalausgaben (bei Planstellen grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag) vollständig von dritter Seite erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Ausgabenerstattung auf freie Stellen ihres Stellenplanes bzw. ihrer Stellenübersichten übernommen werden können.

Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk zu veranschlagen.

(14) Soweit in diesem Gesetz oder im Staatshaushaltsplan 2007/08 auf die für das Land bis 31. Oktober 2006 geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die für das Land nach dem neuen Tarifrecht ab dem 1. November 2006 geltenden tariflichen Bestimmungen. Im Zuge der Anpassung an die ab dem 1. November 2006 geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen werden im Nachtragshaushalt 2007/08 im Haushaltsjahr 2008 die Entgelte der Arbeitnehmer (Beschäftigten) unter der Gruppe 428 veranschlagt und die Stellen entsprechend ausgebracht.

(15) Soweit durch Bundesrecht das Institut des Beamten zur Anstellung entfällt, wird das Finanzministerium ermächtigt, die im Staatshaushaltsplan ausgewiesenen Stellen für Beamte zur Anstellung in Planstellen des entsprechenden Eingangsamtes umzuwandeln. Nach Wegfall des Instituts des Beamten zur Anstellung können bei Abordnungen, in der Zeit, in der die Mittel besetzter Planstellen für laufende monatliche Besoldungsbezüge des Stelleninhabers nicht benötigt werden, aus dringenden dienstlichen Gründen Beamte auf Probe im Eingangsamt als Ersatzkräfte innerhalb desselben Kapitels zusätzlich geführt werden.

(16) Die bei Kap. 0101, 0201, 0204, 0404 Tit. 422 01 (2. Schulpsychologische Beratungsstellen) und 0601 im Stellenplan ausgewiesene Neustellen sind sofort besetzbar.

(17) In bis zu 60 Einzelfällen kann im Bereich des Nichtvollzugsdienstes der Polizei und bei bis zu 10 Einzelfällen im Geschäftsbereich des Umweltministeriums VV Nr. 4 zu § 49 LHO ausnahmsweise auch auf Ersatzkräfte angewendet werden, deren Weiterbeschäftigung aus dienstlichen Gründen dringend notwendig ist und die aus arbeitsrechtlichen Gründen in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen werden müssen. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ersatzkräfte für die Weiterbeschäftigung auf freien Stellen oder soweit dies nicht möglich ist auf Stellen geführt werden, die für laufende Bezüge, Vergütungen oder Löhne an die Stelleninhaber nicht benötigt werden.

(18) Auf den entsprechend gekennzeichneten Stellen des Einzelplans dürfen auch am 1. November 2006 aus dem Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übergeleitete Beschäftigte geführt werden, solange sie nach § 4 in Verbindung mit Anlage 2 bzw. nach § 8 und § 9 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) in einer höheren Entgeltgruppe eingruppiert sind als dies nach § 17 in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Länder für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge vorgesehen ist. Unter diesen Voraussetzungen können aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte auf einer Stelle

  • der Entgeltgruppe 2 höchstens nach Entgeltgruppe 3,

  • der Entgeltgruppe 3 höchstens nach Entgeltgruppe 5,

  • der Entgeltgruppe 5 höchstens nach Entgeltgruppe 6,

  • der Entgeltgruppe 6 höchstens nach Entgeltgruppe 8 bzw. (bei Lehrkräften) 9,

  • der Entgeltgruppe 8 höchstens nach Entgeltgruppe 9,

  • der Entgeltgruppe 13 höchstens nach Entgeltgruppe 14

bezahlt werden.

(19) Das Kultusministerium wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2008 Arbeitsverträge nach Artikel 6 § 2 (Übernahme der Tarifbeschäftigten der Stadt- und Landkreise) des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform abzuschließen. Die für die Übernahme des Personals der unteren Schulaufsichtsbehörden nach Artikel 6 § 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform unmittelbar notwendigen Planstellen und andere Stellen gelten als geschaffen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, die für diese Planstellen und andere Stellen anfallenden Ausgaben im Sinne des § 3 Abs. 7 zu leisten. Das Kultusministerium wird ferner ermächtigt, die notwendigen Sach- und sonstigen Personalausgaben für den laufenden Betrieb der unteren Schulaufsichtsbehörden bis zur Höhe von 600.000 Euro zu leisten und die nach der Haushaltssystematik notwendigen Haushaltstitel in Abstimmung mit dem Finanzministerium zu schaffen. Diese Ermächtigungen gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2009 nicht vor dem 1. Januar 2009 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/StHG 2007/08,BW - Staatshaushaltsgesetz 2007/08/