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§ 2 ZustVOAgrar
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft (Zuständigkeitsverordnung Agrar - ZustVOAgrar)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft (Zuständigkeitsverordnung Agrar - ZustVOAgrar)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVOAgrar
Gliederungs-Nr.: 780
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ZustVOAgrar – Zuständigkeit des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) ist zuständige Behörde und zuständige Stelle

  1. 1.

    nach § 4 Absatz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    nach § 134 Absatz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    für die Überwachung nach § 12 und behördliche Anordnungen nach § 13 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung soweit es um die Anforderungen an das Inverkehrbringen im Sinne von § 5 und § 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 5 oder § 7 des Düngegesetzes geht,

  4. 4.

    nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    nach § 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist,

  6. 6.

    für die Anerkennung der gewählten Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins für Agrarorganisationen im Sinne des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter gleichzeitiger Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

  7. 7.

    nach den §§ 3 bis 5, 7 und 12 des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund des § 8 des Legehennenbetriebsregistergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

  8. 8.

    nach § 7 Absatz 1 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils geltenden Fassung,

  9. 9.

    nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 44 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in der jeweils geltenden Fassung,

  10. 10.

    nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung,

  11. 11.

    im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung für die Benennung und Überwachung von amtlichen Laboratorien nach Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 39 sowie für die Benennung von Grenzkontrollstellen sowie deren Aufhebung und Aussetzung gemäß der Artikel 59, 62 und 63, jeweils in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i genannten Bereich,

  12. 12.

    für die Koordinierung und Vorbereitung von Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1, die hierfür erforderliche Datenübermittlung gemäß § 13 sowie die für die Vollzugsvorkehrungen erforderlichen Befugnisse nach § 15 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes und

  13. 13.

    nach § 13a Absatz 4 Satz 2 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung,

soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist.

(2) Das Landesamt ist zuständige Behörde und zuständige Stelle auf dem Gebiet des Milchrechts nach

  1. 1.

    § 4 Absatz 2 Satz 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung von Ausnahmen für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Sonderverpflegung in den dort bestimmten Fällen,

  2. 2.

    der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47),

  3. 3.

    der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), in der jeweils geltenden Fassung, soweit es die handelsklassenrechtlichen Vorschriften für die gewerbliche Verarbeitungs- und Großhandelsstufe betrifft,

  4. 4.

    der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es die handelsklassenrechtlichen Vorschriften für die gewerbliche Verarbeitungs- und Großhandelsstufe betrifft und

  5. 5.

    § 2 Absatz 3 der Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2011 (BGBl. I S. 1020) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Landesamt ist zuständige Behörde sowie Kontrollstelle und Stelle im Sinne

  1. 1.

    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 63) in der jeweils geltenden Fassung und

  4. 4.

    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf das Landesamt übertragen:

  1. 1.

    § 8 des Lebensmittelspezialitätengesetzes,

  2. 2.
  3. 3.

    § 14 des Düngegesetzes im Rahmen der nach Absatz 1 Nummer 3 übertragenen Zuständigkeit,

  4. 4.
  5. 5.

    § 55 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes,

  6. 6.

    § 30 Absatz 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung,

  7. 7.

    § 10 des Legehennenbetriebsregistergesetzes,

  8. 8.

    § 16 des Fleischgesetzes,

  9. 9.

    § 7 des Handelsklassengesetzes und nach den Rechtsverordnungen, die aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 44 des Marktorganisationsgesetzes im Rahmen der nach Absatz 1 Nummer 9 übertragenen Zuständigkeit,

  10. 10.
  11. 11.

    § 4 des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung und

  12. 12.

    § 19 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes im Rahmen der nach Absatz 1 Nummer 12 übertragenen Zuständigkeit,

soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVOAgrar,NW - Zuständigkeitsverordnung Agrar/
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