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Abschnitt 2 FlaggAO
Anordnung über die deutschen Flaggen
Bundesrecht
Titel: Anordnung über die deutschen Flaggen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FlaggAO
Gliederungs-Nr.: 1130-7
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 2 FlaggAO

Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt die Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FlaggAO - FlaggAO/
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