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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FlaggAO - FlaggAO/
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Abschnitt 2 FlaggAO
Anordnung über die deutschen Flaggen
Anordnung über die deutschen Flaggen
Bundesrecht
Abschnitt 2 FlaggAO
Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt die Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.
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