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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GkG NRW
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
(GkG NRW)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
ERSTER TEIL  
Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit  
  
 1
  
ZWEITER TEIL  
Die kommunale Arbeitsgemeinschaft  
  
Zweck2
Geschäftsführung3
  
DRITTER TEIL  
Der Zweckverband  
  
Abschnitt I  
Grundlagen  
  
Wesen, Arten, Mitglieder4
Rechtsform5
Übergang der Aufgaben6
Verbandssatzung7
Anwendung der für Gemeinden, Kreise oder Landschaftsverbände geltenden Bestimmungen8
  
Abschnitt II  
Bildung des Zweckverbandes  
  
Inhalt der Verbandssatzung9
Genehmigung10
Entstehung des Zweckverbandes11
Ausgleich12
Pflichtverband13
  
Abschnitt III  
Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes  
  
Organe14
Verbandsversammlung15
Bildung der Verbandsversammlung in besonderen Fällen15a
Beschlüsse im vereinfachten Verfahren15b
Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher16
Ehrenamtliche und hauptberufliche Tätigkeit17
Haushaltswirtschaft und Prüfung18
Verbandsumlage19
Ausgleichsrücklage19a
  
Abschnitt IV  
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes  
  
Verfahren20
Wegfall von Verbandsmitgliedern21
  
Abschnitt V  
Zusammenschluss und Eingliederung von Zweckverbänden  
  
Zusammenschluss22
Eingliederung22a
  
VIERTER TEIL  
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung  
  
Inhalt der Vereinbarung23
Verfahren24
Satzung zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben25
Pflichtregelung26
  
FÜNFTER TEIL  
Das gemeinsame Kommunalunternehmen  
Entstehung und Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens27
Weitere Vorschriften für das gemeinsame Kommunalunternehmen28
  
SECHSTER TEIL  
Aufsicht und Entscheidung über Streitigkeiten  
  
Allgemeine Aufsicht29
Schlichtung von Streitigkeiten30
  
SIEBTER TEIL  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Anwendung auf bestehende Zweckverbände31
Planungsverbände32
Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit (Experimentierklausel)33
In-Kraft-Treten34
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) gilt für bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes beschlossene und veröffentlichte Haushaltssatzungen das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht fort.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GkG NRW,NW - Kommunale Gemeinschaftsarbeit-Gesetz/
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