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§ 2 NotRettLfzZV
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen durch Unternehmen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen durch Unternehmen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: NotRettLfzZV,NW
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 NotRettLfzZV

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist auch für Unternehmen zuständig, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Köln und die Bezirksregierung Münster für Unternehmen, die ihren Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg und Detmold haben. Soweit Unternehmen keinen Sitz im Land Nordrhein-Westfalen haben, ist die Bezirksregierung Münster zuständig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NotRettLfzZV,NW - Notfallrettung durch Luftfahrzeuge ZustV/
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