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§ 23 PublG
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PublG
Gliederungs-Nr.: 4120-7
Normtyp: Gesetz

§ 23 PublG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PublG - Publizitätsgesetz/
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