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§ 5 UmSchAnzV
Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: UmSchAnzV,NW
Gliederungs-Nr.: 28
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 UmSchAnzV – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. a)
    entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. b)
    entgegen § 3 Abs. 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  3. c)
    entgegen § 3 Abs. 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berechtigt oder
  4. d)
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/UmSchAnzV,NW - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung/
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