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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/UmSchAnzV,NW - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung/
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§ 1 UmSchAnzV
Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 UmSchAnzV – Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anlagen, die der Überwachung nach § 52 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Sie findet keine Anwendung, wenn im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften eine gleichartige oder eine weitergehende Melde- oder Anzeigepflicht gegenüber den für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden besteht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/UmSchAnzV,NW - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung/
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