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§ 1 UmSchAnzV
Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: UmSchAnzV,NW
Gliederungs-Nr.: 28
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 UmSchAnzV – Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen, die der Überwachung nach § 52 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Sie findet keine Anwendung, wenn im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften eine gleichartige oder eine weitergehende Melde- oder Anzeigepflicht gegenüber den für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden besteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/UmSchAnzV,NW - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung/