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§ 4 VBD NRW
Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW (Verordnung über barrierefreie Dokumente - VBD NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW (Verordnung über barrierefreie Dokumente - VBD NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VBD NRW
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 VBD NRW – Bekanntgabe

Die Dokumente sind den Berechtigten, gleichzeitig mit ihrer Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Die Amtssprache ist deutsch. Vorschriften über die im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Regelungen zu Fristen, Terminen, Form, Bekanntgabe und Zustellung von Dokumenten bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Zu § 4: Geändert durch G vom 14. 6. 2016 (GV NRW. S. 442).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VBD NRW,NW - Verordnung über barrierefreie Dokumente/
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