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§ 2 LoBUntLBEinG
Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LoBUntLBEinG,NW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 2 LoBUntLBEinG

Die dem Landesoberbergamt durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen und in einer eigenen Abteilung wahrgenommen. Das Landesoberbergamt wird aufgelöst. Die Bergämter sind der Bezirksregierung Arnsberg nachgeordnet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LoBUntLBEinG,NW - Landesoberbehörden u. Untere Landesbehörden-EinG/
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