Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WahlprüfG,NW - Wahlprüfungsgesetz NW/
Dokument
§ 1 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 WahlprüfG
(1) Eine Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Landtag findet durch diesen nur auf Einspruch statt.
(2) Auf Antrag kann auch festgestellt werden, dass ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WahlprüfG,NW - Wahlprüfungsgesetz NW/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167463,2
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167463,2