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§ 10 FeuerschStG
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Bundesrecht
Titel: Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FeuerschStG
Gliederungs-Nr.: 611-18
Normtyp: Gesetz

§ 10 FeuerschStG – Zuständigkeit

Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FeuerschStG - Feuerschutzsteuergesetz/
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