Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FeuerschStG - Feuerschutzsteuergesetz/
Dokument
§ 10 FeuerschStG
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Bundesrecht
§ 10 FeuerschStG – Zuständigkeit
Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140786,11
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140786,11
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.