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§ 9 LBAV
Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LBAV,NW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 LBAV – Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen

Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Das gilt auch für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang. Die zuständige Behörde stellt fest, ob im Einzelfall begründete Zweifel an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache bestehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBAV,NW - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung/
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