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§ 6 LBtG
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBtG
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 6 LBtG – Verordnungsermächtigung

Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens nach den §§ 23 und 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes

  2. 2.

    die Einzelheiten eines etwaigen finanziellen Ausgleichs für Belastungen durch dieses Gesetz sowie

  3. 3.

    im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium weitere Voraussetzungen und Einzelheiten zur Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie die Einzelheiten der Finanzierung der Betreuungsvereine.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBtG,NW - Landesbetreuungsgesetz/
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