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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG,NW - Landesreisekostengesetz/
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§ 7 LRKG
Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 7 LRKG – Übernachtungsgeld
(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
- 1.
bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen,
- 2.
in Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist,
- 3.
die Art des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließt,
- 4.
für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln oder
- 5.
bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG,NW - Landesreisekostengesetz/
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