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§ 7 LRKG
Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRKG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 7 LRKG – Übernachtungsgeld

(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.

(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt

  1. 1.

    bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen,

  2. 2.

    in Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist,

  3. 3.

    die Art des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließt,

  4. 4.

    für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln oder

  5. 5.

    bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG,NW - Landesreisekostengesetz/