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§ 2 DVO BauKaG NRW
Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 DVO BauKaG NRW – Verfahrensvorschriften für den Eintragungsausschuss

(1) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Eintragungsausschusses beraumt den Sitzungstermin an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung und Beratung. Im Verhinderungsfall vertritt die bestellte Vertretung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende kann eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter bestellen. Der jeweilige Eintragungsausschuss kann die Ergänzung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Vorlage weiterer Nachweise, verlangen. Der jeweilige Eintragungsausschuss kann auch Zeugen und Sachverständige hören und das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen anordnen.

(2) Stimmenthaltungen sind bei den dem jeweiligen Eintragungsausschuss übertragenen Entscheidungen nicht zulässig. Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind zu begründen und, wenn sie die Betroffenen belasten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DVO BauKaG NRW,NW - Baukammerndurchführungsverordnung/
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