Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DVO BauKaG NRW,NW - Baukammerndurchführungsverordnung/
Dokument
§ 11 DVO BauKaG NRW
Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 11 DVO BauKaG NRW – Bewertung der praktischen Tätigkeit in den Fachrichtungen der Architektur und der Stadtplanung
Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat die berufspraktische Tätigkeit nach ihrem Abschluss im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder auf Antrag zu bewerten. Genügt die berufspraktische Tätigkeit den Anforderungen bislang nicht, teilt der Eintragungsausschuss dieses der Absolventin oder dem Absolventen unter Angabe der Defizite mit.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DVO BauKaG NRW,NW - Baukammerndurchführungsverordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=10108132,12
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=10108132,12
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.