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§ 6 CW VO
Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: CW VO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 CW VO – Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung

(1) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt und betrieben werden, wenn

  1. 1.

    die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser vorhanden und benutzbar sind, je Standplatz oder Aufstellplatz je Tag müssen mindestens 200 1 zur Verfügung stehen,

  2. 2.

    die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.

(2) Die Entsorgung von Fäkalien aus Chemietoiletten muss sichergestellt sein und der gemeindlichen Abwasserbeseitigungssatzung entsprechen.

(3) Abfallbehälter sind in ausreichender Größe und verteilt aufzustellen. Abfallgruben sind nicht zulässig. Sammelplätze für Abfallbehälter müssen aus hygienischen Gründen gegen die übrige Platzanlage abgeschirmt sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/CW VO,NW - Camping- und Wochenendplatzverordnung/
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