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§ 7 BeamtZustV FM
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen - BeamtZustV FM)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen - BeamtZustV FM)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BeamtZustV FM
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BeamtZustV FM – Disziplinarbefugnisse

(1) Zu dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt das für Finanzen zuständige Ministerium die Leitungen

  1. 1.

    der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen,

  2. 2.

    der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen,

  3. 3.

    der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen,

  4. 4.

    der Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW,

  5. 5.

    des Rechenzentrums der Finanzverwaltung,

  6. 6.

    der Zentrale sowie der Niederlassungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs des Landes Nordrhein-Westfalen,

  7. 7.

    des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen,

  8. 8.

    des Landesamtes für Finanzen,

  9. 9.

    der Finanzämter

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten, soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht schon aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ergibt.

(2) Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Landesdisziplinargesetzes sowie die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 des Landesdisziplinargesetzes wird gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes auf die in Absatz 1

Nummer 1 bis 8 genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen, soweit sie sich nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ergibt.

(3) Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden gemäß § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes auf die zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zuständigen dienstvorgesetzten Stellen übertragen. Abweichend hiervon werden die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte auf die vor Beginn des Ruhestands zuständigen dienstvorgesetzten Stellen übertragen, sofern der Zeitpunkt des Dienstvergehens nach Eintritt in den Ruhestand liegt.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium behält sich vor, die in den Absätzen 2 bis 3 erteilten Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BeamtZustV FM,NW - Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium/
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