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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HAGFamFG,HE - Hessisches Ausführungsgesetz-FamFG/
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§ 4 HAGFamFG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
§ 4 HAGFamFG – Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer Behörde
Nach dem Tode von Bediensteten einer Behörde kann diese oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der im Nachlass befindlichen amtlichen Schriftstücke und der sonstigen Werte sorgen, deren Herausgabe aufgrund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann.
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