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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HAGFamFG,HE - Hessisches Ausführungsgesetz-FamFG/
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§ 2 HAGFamFG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
§ 2 HAGFamFG – Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht
1Anzeigen, Anträge und Erklärungen, die einem unzuständigen Gericht zugehen, sind unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. 2Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor das Schriftstück dort eingeht.
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