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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO - B/M,NW - V Bachelor/Master/
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§ 12 VO - B/M
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 12 VO - B/M – Zeugnisse
Das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen und das Akademische Prüfungsamt prüfen auf Antrag des oder der Studierenden gemeinsam, ob alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zeugnisse vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt das Akademische Prüfungsamt ein Zeugnis über die bestandene Master-Prüfung und das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen über die bestandene Erste Staatsprüfung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO - B/M,NW - V Bachelor/Master/
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