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§ 2 VIVBVEG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Volksinitiative

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Gesetz

§ 2 VIVBVEG

(1) (1)

Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Volksinitiative (§ 4 Abs. 2) gemeinsam durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zurücknehmen.

(2) Als Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl von 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten (Artikel 67 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung) zurückbleibt.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) gilt:

Für vor dem In-Kraft-Treten am 30. Oktober 2004 beantragte Volksbegehren gilt § 2 nicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VIVBVEG,NW - Volksabstimmungsgesetz/§§ 1 - 5, I. - Volksinitiative/