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§ 13 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 13 LRHG – Geschäftsordnung

(1) Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofs werden in der Geschäftsordnung geregelt, die von allen Mitgliedern beschlossen wird. Sie bestimmt das Nähere zur Vertretung nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1. Sie kann Regelungen über das Verfahren der Entscheidungsgremien treffen.

(2) Alle Mitglieder können ferner Einzelheiten über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Beratung und der Berichterstattung regeln.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erfolgt die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(4) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRHG,NW - Landesrechnungshof-Gesetz/
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