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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/JAG LSA,ST - Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt/
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§ 3 JAG LSA
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 3 JAG LSA – Zwischenprüfung
Die Studierenden haben eine Zwischenprüfung abzulegen. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen können jeweils einmal wiederholt werden. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur ersten juristischen Prüfung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/JAG LSA,ST - Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt/
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